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Montag, 1. November 2021

Glossar



Glossar



hier sollen im Laufe der Zeit Begriffe erklärt werden, die in den einzelnen Artikeln benutzt werden und die für das Verständniss der Bedingungen in früherer Zeit wichtig bzw. notwendig sind. Diese Liste wird im Laufe der Zeit immer fortgesetzt

Plan der alten Turnhalle in Kötzting um 1930


 




 




Alleinehüten
Das sogenannte Alleinehüten der eigenen Tiere war von Staats wegen für alle Bewohner des Landes Bayern unter strenge Strafe gestellt und dieses Vergehen wurde auch regelmäßig geahndet und bestraft. Da die Amtspersonen, dem Brauch der Zeit entsprechend, von den Gerichtsstrafen und Gebühren einen persönlichen Anteil erhielten, wurden die Feldfluren auch sehr intensiv beobachtet. 

  




 


Alte und Neue Hausnummern in Kötzting

Kötztinger Zeitung vom Juni 1950





Amtsgefängnis

Zitat aus dem Buch Kötzting 1085-1985 Seite 148 Beitrag von Wolfgang Kerscher:
Schon 1817-1820 war ein Gefängnis als "Fronfeste" auf einem ehemaligen Klostergrundstück in der damaligen von-Schacky-Str, heute Krankenhausstraße erbaut worden. Es enthielt neben Wohnungen 10 Zellen im 1. Obergeschoß mit immerhin 7 - 15 qm Fläche. Zum 1.1.1949 wurde das Gefängnis geschlossen und an Justizbedienstete vermietet. Seit Frühjahr 1961 dient das umgebaute Gebäude dem Staatlichen Gesundheitsamt. 
Eine kleine Korrektur: ich meine, dass die Fronfeste als Ersatzbau für das alte Amtshaus auf dem Gelände des ehemaligen Widtums erbaut worden ist, das sollte damit aber ein Grundstück der Pfarrei Kötztings gewesen sein. das Widtum in Kötzting war der bauernhof des Kötztinger Pfarrers. Der Widtumbauer war kein Bürger Kötztings und das Widtum lag auch ausserhalb der Marktbefestigung.
Näheres zum Vorläuferbau der Fronfeste, dem sogenannten Amtshaus, siehe Beiträge zur Geschichte im Landkreis Cham Band 19 von 2002









Birkenberg
ein Form des Niederwaldes, meistens dem Hochwald (=Schwarzwald) vorgelagert. Diente zumeist als Waldweide und Fläche um daraus das Einstreu für das Vieh im Stall einzubringen. Durch regelmäßigen Schnitt hinunter auf den Stock einem idR 6-7 jährigen Turnus wurde diese Fläche als Lichtwald dauerhaft erhalten.
Aufgrund des zügigen Umtriebs waren es fast ausschließlich Laubgehölze, die in den Birkenbergen heranwuchsen. Durch die permanente Entnahme von Laub zum Einstreu und als Notfutter, verarmten die Boden immer mehr und enthielten eigentlich nur noch Pioniergehölze, die auch mit schlechtesten Bedingungen klar kamen. 
Birkenberg bei Kettersdorf
















Braurecht:

nur die (männlichen) Besitzer der Kötztinger Marktlehen hatten lt. Freiheitsbrief das uneingeschränkte Recht im Kommunbrauhaus zu Brauen und das Bier dann im eigenen Hause auszuschenken. Die Söldner hatten diese Recht nur eingeschränkt, das heißt sie durften nur die Menge brauen lassen, die sie zum eigenen Verzehr benötigten. Die Häusler durften erst gar nicht brauen lassen.

CSU in Kötzting

Christlich soziale Union, wohl im Spätherbst 1945 in Kötzting gegründet, da noch im Dezember 1945 die Wahllisten eingereicht worden waren. Nannte sich damals noch Christlich Soziale Vereinigung. Ein genauen Gründungsdatum ist nicht bekannt. Nach der von den Besatzungsmächten initiierten Kommunalwahl kam es dann zum Parteizusammenschluss auf Landesebene.

 

 










Freiheitsbrief
Im Marktrechtsprivileg Kaiser Ludwig des Bayern vom 11. November 1344 heißt es unter anderem: Von erst wan der Markt getheilt ist von dreu Höfen zu 36 Burglehen und in 12 Sölden, wollen wür, wer der Lehen eines mer oder minder inn hat, der soll arbeiten all die Arbeit, die den Markt angehört mit Fludern, Fleischwerken, mit Pachen, mit Schenken, mit Gastung und mit anderer Arbeit und Handwerken. [1]
 Weiter heißt es dann:
So ist ein Hof getheilt in 20 Theil in dem Markt, und derselben Theill einen oder mer soll kein Man nit haben, er habe dan ein Burglehen.


ganzer Bauer

die Bauernhöfe in den Dörfern wurden nach einem sogenannten Huffuß versteuert. Es gab somit einen - auich im Sprachgebrauch und innerhalb von Dokumenten - ganzen, halben und Viertelbauern. Der ganze Bauer (1/1) und der halbe Bauer (1/2) wurde umganssprachlich auch normal als Bauern un deren Kinder als Bauernsöhne und Bauerntöchter angesprochen. Mit dem Viertelbauern begann der Bereich der Söldner, 1/4 und 1/8 Höfe und auch Söldnerssohn, Söldnerstochter.
Nach den Söldnern kamen in der Steuereinteilung dann die Häusler (1/16 und 1/32)
Im Markt Kötzting entsprach die Einteilung Marktlehner - Söldner - Häusler.
Nur der Hoffuß war für die Höhe der (staatlichen) Steuer ausschlaggebend, es war egal, ob der Besitzer gut oder schlecht wirtschaftete.
Anders war dies beim Zehent, hier wurde der steuerliche Anteil an der Höhe der Ernte gemessen.




 






die Niedere und die Hohe Gerichtsbarkeit


Vorausgeschickt muss hier werden, dass man in den alten Tagen nicht einfach ein Untertan/Bewohner des Kurfürstentums Bayern war, sondern es unterschiedliche Grundherrnverhältnisse gegeben hatte. Solch ein Grundherr  konnte tatsächlich der Kurfürst mit seinen Regierungen in München, Landshut, Straubing und Amberg sein,  dies traf bayernweit aber nur ungefähr auf 1/3 der Bevölkerung zu. Die restlichen 2/3 der Bevölkerung hatten Hofmarksherren (Adels- oder Klosterbesitz  z.B. Runding und Blaibach für die ersteren und  Grafenwiesen und Grub als Beispiel für die zweite Möglichkeit).
In manchen Dörfern gehörten die einzelnen Bauernhöfe zwei, drei oder mehr unterschiedlichen Grundherren an. Spitäler, Klöster und Kirchen konnten weitere Beispiele für Grundherren sein.  
Nur die Hofmarken in Adelsbesitz und die Bürgermeister der Städte und Märkte durften über ihre Untertanen auch selber zu Gericht sitzen einschließlich solcher Rechtsgeschäfte, wie es heutzutage bei einem Notar gemacht werden würde. Man sprach hier von der "Niederen Gerichtsbarkeit". Die anderen Grundherren mussten sich einer staatlichen Aufsicht unterwerfen und einen eigenen Probstrichter bestellen - bei uns zumeist in Personalunion der Landrichter.
Auch heutzutage werden Straftaten ab einer gewissen "Gewichtigkeit" nicht mehr vor einem kleinen Amtsgericht sondern bereits in höherer Instanz verhandelt. Bis herein ins 19. Jahrhundert wurde eben zwischen einer "Niederen" und Hohen" Gerichtsbarkeit unterschieden.

Wer die Niedere Gerichtsbarkeit besaß, konnte über seine  Untertanen zu Gericht sitzen, wenn es sich um genau definierte Fälle von geringer Wichtigkeit handelte.
Darunter fielen zum Beispiel Beleidigungen (ohne Fluchen), kleine Raufereien (Ohne Waffen und ohne dass Blut geflossen sein darf), Leichtfertigkeiten (un- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr) und Weidestrafen, um nur einige zu nennen.
Auch Fürkaufstrafen, also ein heutzutage geförderter Einkauf direkt auf einem Bauernhof, wurde wegen der Umgehung des Markplatzzwanges verfolgt.
Die ausgesprochenen Strafen bewegten sich im Bereich einiger Kreuzer bis weniger Gulden und nur in Fällen der "Unvermögenheit" wurden Arreststrafen ausgesprochen. Solch ein "bürgerlicher" Arrest dauerte eigentlich nie länger als 4-5 Tage. Der Markt hatte seinen eigenen Pranger an der Rathausaußenwand und auch eine Geige und Stock strafe wurde angewandt.

Bereits bei Beleidigungen von Handwerksmeistern untereinander endete die Kompetenz dieser untersten Instanz und es musste vor dem Pfleggericht verhandelt werden.
Dieses Pfleggericht sprach natürlich auch Recht nicht nur in Fällen der Hohen Gerichtsbarkeit für sämtliche Untertanen Altbayerns , sondern verhandelte auch die "niederen" Fällen für seine eigenen Untertanen. (nur 1/3 der Bevölkerung s.o.)
Auch das Pfleggericht unterschied grundsätzlich zwischen "Strafen und Wändeln" auf der einen und "Prozesse gegen Malefizpersonen" auf der anderen Seite.
Die Aufgabe des Richters in den ersten Fällen war nicht nur Recht zu sprechen und eine Strafe festzulegen, sondern auch den Schaden wieder gut zu machen, also zu wandeln.
Viele Gerichtsprotokolle enden am Ende des Beschlusses mit der Aussage des Richters, das er nun den Kläger und Beklagten wieder zu "Gueten Freunden" erklären würde.
Beleidigungen oder Schläge wurden durch deine Geldstrafe "gewandelt".
Auch hier wurde nur in Fällen einer "Unvermögenheit" eine Arreststrafe ausgesprochen.
Auch Pranger,  Geigen- und Stockstrafe kamen nur in Anwendung, wenn eine Zahlung nicht geleistet werden konnte. Leichtfertigkeiten wurden hier allerdings anders behandelt, die Strafen waren exorbitant hoch im Vergleich zu den üblichen Strafen, was aber auch im Codex vorgeschrieben war.
Interessant bei vielen Prozessen ist auch das Prozedere, WIE und vor Allem WO ein Verhafteter an den Kötztinger Amtmann übergeben wurde. Es gab offensichtlich genau festgelegte Stellen an den jeweiligen Gebietsgrenzen, an denen solch eine Übergabe durchgeführt wurde.
Ein pfleggerichtischer Amtmann konnte also nicht einfach in ein hofmärkisches Gebiet als Amtsperson hineinmarschieren um einen Verhaftung vorzunehmen bzw. um einen bereits Verhafteten abzuholen.

 








Gschwandhof

der Gschwandhof in Kötzting lag ausserhalb der Marktbefestigung und zählt zu einem der vier Kötztinger Urhöfen. Der Gschwandhof war ein Marktlehen und hatte im Zellertal selbst zwei Afterlehen, Bauernhöfe also, die dem Besitzer des Gschwandhofes abgabenpflichtig waren.
In früheren Zeiten oft in Händen von adeligen Besitzern, wurde es um 1700 vom Stiefgroßvater Luckners zum Gesamtkomplex der Familienfolge  Billich - Krieger -  Luckner - Poschinger - Schrank, nun Haus des Gastes hinzugekauft. Er blieb bis zum Ende des 19. Jahrhundert im Familienbesitz und wurde danach Krankenhaus und Josephsheim und ist nun Heimat der ersten Klinik für traditionelle chinesische Medizin in Kötzting, kurz TCM.


Besitzer auf dem Gschwandhof in Kötzting


Der Gschwandhof war einer der vier Urhöfe Kötztings. Bei der Aufteilung des Gschwandhofes bei der Marktgründung entstanden aus dem Besitz des Gutshofes all die Marktlehen, die aufwärts gesehen an der linken Marktstrassenseite standen[1]. Die dem Hof verbliebenen Gründe wurden dann 1505 weitestgehend abgetrennt. Heute beherbergt das Gebäude die sogenannte TCM- Klinik, die Klinik für traditionelle chinesische Medizin




1462                 Gschwandhof  1/2 oed Lehen und 2 Thaile        KL Rott 111      
1505                 Wirt Jakob Bürger  verkauft an den Staat           BL 94                                    
1505                 Zöhelen Jakob als Lehen vom Landesherrn[2]
1584                 Yettinger Hans                                                            KL Rott 110
1630                 Rosenhammer  Mathias                                              KL Rott R1
1638                 Rosenhammer Mathias Erben                                       KL Rott R1
1647                 Sinzl Hans Georg                                                         Reg SR A 4211
1661                 Perr Hans                                                                    KR Kötzting 1661
1650                 Poxhorn Georg, Bürger                                    KL Rott B1
1650                 Prantl Ander Hammerschmied Stifter
1667                 Dengscherz Georg                                                       KL Rott R2
1706                 Dengscherz Hans                                                        BP Kötzting 3
1706                 Hofmann Martin
1710                 Krieger Hans                                                               BP Kötzting 5
1711                 Raab Jakob Stifter                                                      Rechnungen K
1737                 Schall Johann Stifter                                                    Rechnungen K
1737                 Luckner Samuel                                                           BP Kötzting 13
1738                 Widtmann Hans Adam ehem Marktmüller Stifter BP Kötzting 13
1750                 Rössler Kaspar, Stiftwirt                                              BP Kötzting 16
1750                 Kollmeier Michael Stifter
1784                 Wöhrl Ander Stifter
1811                 Schrank Johann Georg           
1828                 Schrank Ignaz


[1] BayHStA Landshuter Abgabe 1982 KL Rott B2  von 1654 Seite 58 : Georg Poxhorn hat den Gschwandhof, von welchem der dritte Thaill deß Marckhts genommen worden, ligt die Behausung Stadl und Stallungen negst dem Churfüstl: Schloß und Zehentstädeln.
[2] BayHStA Ausw. Staaten Böhmen Lit. 94  die zum Gschwandhof gehörenden Grundstücke wurden abgetrennt und der Kirche Kötzting als Besitz zugeschlagen, so zum Beispiel die großen Wiesen in der oberen Au, im Genskragen und in der Angerwiese. Beim Gschwandhof verblieben nur das „Haws, hoffstat und ein stadel mit sambt ainem Lehen, das in die drew velld drey äcker hat, die gelegen sein im Marktfeld, auch ainen Krautgarten bey dem Weg gen Grueb und ain Wissfleckel“ .
 



 







 Häusler, siehe Freiheitsbrief, siehe ganzer Bauer
Die (Leer)Häusler im Markt Kötzting  hatten weder Brau- noch Schankrecht, und nur wenn einer dieser Bewohner eine Handwerksgerechtigkeit besaß, so durfte er seinen Beruf in diesem Haus ausüben. Sogar die Viehhaltung war bei den Häuslern stark eingeschränkt, teilweise ausdrücklich verboten. Dies hatte seinen Grund vor allem in den sehr stark begrenzten Weideflächen, die den Kötztingern zu Verfügung standen. Da es ja die Eigenheit deines Hausanwesens war, eben keinen Grund und Boden zu besitzen, hätte ja ein Häusler sein Tierfutter nur illegal besorgen können, unter die Gemeindeherde auszutreiben war ihm ebenfalls untersagt.
Auf den Dörfern war ein Häusler ebenfalls eine steuerliche Größe.
Hier begann der Häusler bei einem Hoffuß von 1/16 bis 1/32. Auf vielen Dörfern war es Häuslern allerdings erlaubt - anders als im Markt Kötzting, wo die Marktlehner ein Vorkaufsrecht hatten und es auch ausübten - ein frei verkaufbares Grundstücke zu erwerben.







  Innerer Rat
der Innere Rat im Magistrat Kötzting bestand aus 4 Mitgliedern. Die inneren Räte 
stellten abwechselnd den Amtskammerer.
  
Inwohner
Schlechter gestellt als die Bürger  waren die sogenannten Inwohner, die am besten als Mieter zu verstehen sind. Zu diesen Inwohnern waren auch die  Alteigentümer der Anwesen nach der Übergabe zu rechnen. Der sogenannte Leibtümer, vorher möglicherweise ein stolzer Kötztinger Marktlehner, verlor also alle seine Bürgerrechte im Moment der Übergabe an den Übernehmer oder Käufer und fand sich am unteren Ende der Sozialleiter wieder.
Auch die Be3amten des Pfleggerichtes waren in Bezug auf den Markt Kötzting, so sie nicht zufällig auch ein Anwesen besaßen, nur Inwohner und hatten kein Bürgerrecht, auch der Pfarrer übrigens nicht.

Italiener in Kötzting

bedingt durch den sogenannten "Schwedeneinfall" 1633 beginnen viele Kötztinger Archivalien erst nach dieser Zäsur. Aber auch in den wenigen Akten, die wir aus anderen Archiven aus der Zeit vor diesem verheerenden Stadtbrandt haben, tauchen bereits Hinweise auf italienische Mitbürger auf,  also nicht Mitbewohner sondern volle Bürger mit Hausbesitz und Bürgerrecht. So kennen wir aus dem Ende des 16. Jahrhundert einen Maurermeister, der in den Rechnungsbänden des Pfleggerichtes wahlweise als "welscher Mauerer" bzw. "Maister Christian" benannt wird.
Ende des 17. Jahrhunderts erhält ein italienischer Kramhändler mit Namen Türanck das Kötztinger Bürgerrecht, ein Zweig dieser Familie ist auch in Neukirchen beim hl. Blut ansässig. Eine langjährige Tradition italienischer Kaufleute finden wir auf dem heutigen Anwesen Voithenleithner.  Ganzini und Fabrici sind die überlieferten Namen dieser italienischen Familien.
Eine Erinnerung an Johann Baptist Fabrici  ist die Marienstatue, die heutzutage vor der St. Anna Kapelle in der Kirchenburg steht.


Kammerer
Was in anderen Märkten und Städten der Bürgermeister war, wurde in Kötzting "Kammerer"
genannt. Die vier inneren Räte vergaben untereindnder wechselnd  im Halbjahresturnus das Amt des "amtierenden Kammerers" und das des "Vicekammerers". Anders als heutzutage war ein Kammerer bzw. Bürgermeister allerdings nicht nur Chef einer Verwaltung sondern auch, um mit heutigen Worten zu sprechen, Polizeichef, Bauleiter, Richter und Steuereinnehmer.

 





Leikauf
Sogenanntes Drangeld, Aufgeld auf den eigentlichen Kaufpreis eines Objektes, oder beim Viehkauf. Erst die Bezahlung des Drangeldes machte einen Verkauf rechtsgültig. Sehr häufig wurde der Leikauf dann anschließend bei einer Einkehr verzehrt, wobei der Käufer die Zeche zu bezahlen hatte.


 







Marktlehner siehe Freiheitsbrief
 Im Freiheitsbrief wird die Aufteilung des Marktes bei seiner Entstehung dokumentiert.  Aus dieser Anfangszeit stammt also die Aufteilung in 36 Marktlehen, 10 (an anderer Stelle 12) Sölden und 20 Teilen.  Die Marktlehner waren gewissermaßen die Oberschicht in Kötzting. Ausgestattet mit allen Rechten, die das Marktprivileg erlaubte, einschließlich des uneingeschränkten Brau- und Schankrechtes. Das heißt in Kötzting hatten Besitzer von 36 Marktlehen, und nur  diese, die Erlaubnis im Kommunbrauhaus brauen zu lassen, ein Wirtshaus zu betreiben und sie nutzen dies auch weidlich. Über 700 Jahre lang stand der Begriff Marktlehner für eine privilegierte Bürgerschicht in Kötzting. Ursprünglich hatten wohl auch nur die Marktlehner das Recht der freien Handwerksausübung. Um hier keinen Wildwuchs aufkommen zu lassen und um ein einträgliches Miteinander im Markt zu ermöglichen, ist es wohl dann im Verlauf der Jahrhunderte zu Einschränkungen der Handwerksausübung gekommen, so dass eine genau festgelegt Anzahl z. B. der Bäcker und Metzger niemanden zu sehr belastete.
Die Marktlehner (und Söldner) konnten Grundstücksverkäufe an Inwohner und Häusler verhindern oder einen bereits erfolgten, auch bereits verbrieften, Verkauf nachträglich zu ihren Gunsten rückgängig machen. Sie hatten ein Einstands- bzw. Vorkaufsrecht und übten dieses auch regelmäßig aus.
Nachdem die persönliche wirtschaftliche Stellung auch den Sitz im Magistrat und in den Ausschüssen beeinflusste, waren  die Marktlehner dort  sehr stark überrepräsentiert.




reverendo, manchmal auch s.v.
mit Verlaub, dieser Ausdruck wird in Schriftsätzen benutzt wenn von unanständigen oder stinkenden Dingen die Rede ist, also wenn es um Tiere, Schmutz, Kot, Unterwäsche oder um Nacktheit geht


 







Söldner, allgemein siehe Marktlehner und ganzer Bauer
Die Söldner im Markt Kötzting dagegen hatten das Braurecht der Marktlehner nur eingeschränkt, das heißt, Söldner durften nur festgelegte Mengen brauen (1 Sud pro Jahr), das Schankrecht besaßen die Söldner überhaupt nicht.
Die Hofgröße war in der Regel auch kleiner als bei den Marktlehnern
Für Söldner auf den Dörfern siehe: ganzer Bauer


Stadtbrand von 1867

in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni ca gegen 23.oo Uhr brach in einem Hintergebäude des brauenden Bürgers Amberger (heutzutage die Gastwirtschaft Dreger) Feuer aus. In kürzester Zeit fraß sich das Feuer über zahlreiche Feuerbrücken bis hinauf zum Torplatz und bis hinunter zu dem Bereich der heutigen unteren Marktstraße, dort wo jetzt die Firma Oexler ist. Allerdings hat es damals diese Straße nicht gegeben. In diesem Ortsteil stand unter anderem die Wuhn und das Bürgerspital, beide wurden ein Opfer der Flammen. Als Lehre aus dem erneuten verheerenden Brand wurden beim Wiederaufbau Brandschneisen gelassen, d.h. mehrere Anwesen wurden nicht wieder aufgebaut und der Straßenverlauf wurde an manchen Stellen geändert.


[1] KÖTZTING 1085-1985 Herausgegeben von der Stadt Kötzting anlässlich der 900-Jahr Feier S.29

Freitag, 26. Januar 2018

Das Kommunbrauhaus

Das Kommunbrauhaus in Kötzting

alte Hausnummern 58
Bei diesem "Objekt" handelt es sich, ähnlich wie bei der Marktmühle, um ein Gebäude, das es nun schon seit vielen Jahren nicht mehr gibt. Auf dem Grundstück des ehemaligen Brauhauses der Kötztinger Marktlehner parken nun schon seit vielen Jahren ganz profan Autos.
Sang- und klanglos verschwand das Gebäude, das so wichtig für die zentrale Funktion Kötztings als MARKTplatz und Verwaltungszentrum war.  Das Recht zu Brauen und Auszuschenken war ein wesentlicher Bestandteil der Kötztinger Marktrechte, die bereits 1344 bestätigt wurden, damit also bereits vor diesem Zeitpunkt existiert haben müssen.
Bild aus der Reprosammlung des Arbeitskreises Heimatforschung
von Frau Kretschmer und Frau Rabl-Dachs





Vermessungsamt Cham Ort_Koe_1831_K62 Uraufnahme Kötzting von 1831 Nr. 58 ist das Gebäude des Kommunbrauhauses, Nr. 59 ist der alte churfürstliche Weißbierkeller, nun Teil der Fa. Liebl.

Serwuschok 540

Hier ein Foto, das denselben Blick auf die Situation ermöglicht wie im Lageplan von 1830. Rechts der Stadel, der 1831 noch zum Brauhaus gehörte.


Die Kötztinger Marktlehner, 36 Stück an der Zahl, und auch nur diese, hatten damit praktisch ein Biermonopol im weiten Umkreis von Kötzting in Händen und verteidigten dieses auch über viele Jahrhunderte. Immer wieder passierte es, dass bei den großen Brandkatastrophen des Marktes mit den Akten auch der so wichtige Freiheitsbrief verschwunden war bzw. mit verbrannte. Noch vor dem Wiederaufbau des Ortes versuchte der Magistrat dann bei der Regierung in München, eine neue Abschrift ihres Freiheitsbriefes zu erhalten.
Die dort verbrieften Rechte stellten die Lebensgrundlage, quasi die Verfassung, unseres Heimatortes dar.
Es war in der "Alten" Zeit durchaus üblich, bei Handelsgeschäften, vor allem aber bei Übergaben von Häusern und Anwesen, einen festen Anteil, den Leikauf, das Drangeld, für Speis und Trank zu verbrauchen. Hier im Markt, beim Landgericht wurde verbrieft, hier im Markt auf dem Marktplatz MUSSTE jedes Handelsgeschäft abgewickelt werden und auch nur hier gab es in großer Anzahl Wirtshäuser und Bier und damit die Möglichkeit, das "Drangeld" auch zu verbrauchen. Kein Wunder, dass die Kötztinger Marktlehner eifersüchtig darüber wachten, dass ihnen kein Konkurrent in der Nachbarschaft heranwuchs. Schlechte und kriegerische Zeiten brachten große Umbrüche und solche wurden von verschiedenen adeligen Herrschaften auf den Hofmarken wie Grafenwiesen, Blaibach, Haus und Hohenwarth genutzt um eigene Brauhäuser zu etablieren. Auch wenn die Kötztinger diese Braustätten nicht alle verhindern konnten, so versuchten sie doch, durch unzählige Prozesse im Laufe der Jahrhunderte gegen diese adeligen Familien in den Hofmarken im Umland zumindest ihr Recht als alleinige Bierlieferanten im weiten Umkreis zu verteidigen.
Das Verbot - mit Ausnahme der Privatbrauerei Billich-Krieger-Luckner, nun Hotel zur Post - der Kötztinger Bürger, selbst zuhause zu brauen und der Zwang dies im Kommunbrauhaus zu tun, hatte  Konsequenzen für den - unterirdischen - Aufbau des Marktes, auch wenn dies nicht auf den ersten Blick zu erkennen ist.
Bis zu 36 Marktlehner konnten für sich und für ihren Ausschank Bier brauen lassen, 10 sogenannte Söldner durften es ihnen nachmachen, dies aber nur für den eigenen Verbrauch. Das bedeutete, dass 46 verschiedene Brauberechtigte ihren Hopfen und Malz anlieferten und dann das gebraute Bier in Fässern auch wieder abholen mussten, weil das Kommunbrauhaus auch nicht annähernd den Lagerplatz für diese große Anzahl an Bierfässern hatte. Dies wiederum hatte zur Folge dass die Kötztinger Marktlehner und zum Teil auch die Söldner unter ihren Häusern große und ausgedehnte "Sommerkeller" bauen mussten, um das im Winterhalbjahr gebraute Bier einzulagern, mit Natureis zu kühlen und es dann portionsweise ausschenken zu können.

Dass dieses grundsätzliche und eigentlich uneingeschränkte Schank- und Braurecht der Marktlehner und Söldner, das sich in den Katasterauszügen bis heute noch als sogenanntes "radiziertes Recht" nachlesen lässt, nicht immer unstrittig war, kann man in einem Prozessakt von 1647 nachlesen.
Der Hintergrund war vermutlich die überaus schlechte wirtschaftliche Lage gegen Ende des Dreißigjährigen Krieges, als sich viele Marktlehner - auch solche, die eigentlich einem Handwerksberuf nachgingen - auf dieses Recht besannen, Bier sieden ließen und es danach zuhause ausschenkten.
Dem Magistrat war dies ein Dorn im Auge und zum Schutze der Wirte - die sonst kein anderes Auskommen hatten - versuchte dieser das universale Recht der Marktlehner einzuschränken.
Die Marktlehner, welche die neue Anordnung betrafen, gingen in Straubing vor Gericht.
 
StA Landshut Regierung Straubing Nr. 4210

"Bey hiesigen Marckht Khözting ist von langen unfürdenklichen Jahren Ir: und allzeit jeblich herkhommen, daß die Jenigen Burger, welche Marckhtlehen /:Zuverstehen burgerliche Heuser mit darzue gehörigen gewissen Äckhern und Khrauthgärten, deren bei 36 seindt:/ besizen haben in gemainen Marckhts Preuhauß Ihrer Gelegenheit nach praunes Pier sieden und selbiges, was sie zu ihrer selbst notturfft nit gebraucht, offentlich außschenkhen und verkhauffen derffen, massen unß dessen sowohl Cammerer und Rhat, und gesambte Burgerschaft, als die churfürstlich bei unnß gesessne Herrn Beamten, genuegsamne Zeugnuß geben miessen, auch noch de facto solcher gestalten von ünrigen mit dergleichen Marckhtlehen vorsehenen mitburgern würklich observiert und gehalten, dannenhero von mannichen ein halbes, von einem anderen ein ganzeß oder zway, von den Unvermöglicheren wol auf ein Halb: oder ganzes Preu zusammen geschitt, und also gesotten würdt. allain wür endtsunterschreiber Handtwerchsleuth wollen von besagt Cammerern und Rhat....aus ungleichem verstand nit mehr zugelassen werden."
Der Kötztinger Magistrat argumentierte mit der Vielzahl der vorhandenen Wirte und den Möglichkeiten der Handwerker, ihr täglich Brot durch ihre Arbeit zu verdienen und nicht den Wirten das Geschäft zu verderben. Die alten Freiheitsrechte konnte der Magistrat zwar nicht unerwähnt lassen, meinte aber, dass der eine oder andere, der in der Vergangenheit nur dem einen oder anderen Sud Bier in Winterszeit in der Brauerliste auftauchte, dies nur gemacht hätte, damit er " der Träber halber sein redo habentes Viechel desto leichter hinaus hat bringen mögen". 
Selten wurde ein Prozess so schnell und eindeutig beendet: Das Brau- und Schankrecht der Kötztinger Marktlehner durfte durch solche  Verwaltungsakte des Magistrats nicht eingeschränkt werden. Punkt.


Foto Pongratz: Nicht schön, aber selten, eine Aufnahme der Frontseite des ehemaligen
 Kommunbrauhauses in seiner ganzen Schäbigkeit im Jahre 1975. Ich hatte damals gerade
meine erste einfache Spiegelreflexkamera gekauft und war in Kötzting auf Motivsuche,
wenn ich mir die abplatzenden Putzstellen ansehe und mit dem SW Bild am Bloganfang
vergleiche, dann ist mein Bild sogar das ältere..

Mit dem Auge einer Künstlerin gesehen, entwickelt solch eine verfallene Ruine ihren eigenen
Charme, Aquarell von Frau Ingeborg Metschl



Wo aber lagen die Anfänge des Kötztinger Brauwesens?

Wie oben angeführt, fußt das Kommunbraurecht auf dem Freiheitsbrief des Marktes Kötzting aus dem frühen 14. Jahrhundert. Vom Ende des 16. Jahrhunderts kennen wir eine Aufstellung der Braustätten im Rentamt Straubing (vergleichbar mit einem heutigen Regierungsbezirk), zu welchem auch das Landgericht Kötzting gehörte:
Staatsarchiv Landshut Rentkastenamt Straubing A 1166 Braustätten im Rentamt
Landgericht Kötzting
In diesem Gericht hat es im Markht Közting drey
weisse Pierpreu Heußer, das erst gehört gemainem
Markht zu, welches sie von zweyen Burgern daselbst



die vor 50 Jaren dergleichen Pier darinnen gepreut
haben sollen, erst vor 20 Jaren an sich erkhaufft,
Bericht aber der Landrichter alda. e wurde des schwarz
en Piers mer als des weißen, und über Wünter über
4 oder 5 Preu des weissen Piers darinnen nit ge
prennt
Dieser obige Bericht stammt aus dem Zeitraum um 1599, damit können wir den Anfang des Kommunbrauhauses - an dieser Stelle - zeitlich ca. um 1550 legen. Ob der funktionelle Vorläuferbau ebenfalls an dieser Stelle lag kann nicht bestimmt werden. es spricht aber vieles dafür, die Nähe zum Weißen Regen für das Brauwesen zu nutzen.
Für einen Kalender des Jahres 2002 hat Ludwig Baumann schon einmal die rechtliche Lage des "weißen" und "braunen" Brauwesens in Kötzting zusammengestellt.



Kötztinger Ansichten von Ludwig Baumann im Jahre 2002

 

Das Weizenbier ist ein unnützes Getränk, das weder nährt noch Kraft gibt, sondern nur zum Trinken verleitet, behauptete im Jahre 1567 die Regierung von Straubing und versuchte das Sieden von Weißbier zu unterdrücken. Damals fand die neue Biersorte von Böhmen her Zugang. Als aber die gräfliche Familie der Degenberger, die das Recht des Weißbiersiedens in ihrem selbstständigen Herrschaftsgebiet durchsetzen konnte, 1602 ausstarb und vom bayerischen Herzog Maximilian beerbt wurde, war man schnell gegenteiliger Meinung. Der beträchtliche Nutzen, den das Weißbier einbrachte, veranlasste die Hofkammer, das Weißbierprivileg sofort in München auszuüben. Der Degenbergische Braumeister wurde in die Landeshauptstadt berufen. Schon nach kurzer Zeit warf das „weiße Hofbräuhaus“ eine weit höhere Rendite ab als das braune.
Deshalb errichtete der Landesherr auch an anderen Orten weiße Brauhäuser und erklärte das Brauen von Weißbier als „Regal“ (Monopol). Es konnte nur im Auftrag und zum finanziellen Nutzen des Herzogs und späteren Kurfürsten gebraut werden. In unserer Region wurde Weißbier in Cham, Furth, Neukirchen b. Hl. Blut, Viechtach und Kötzting gebraut.
Braustätte für das Weißbier in Kötzting war das Kommunbrauhaus in der Jahnstraße, das im Besitz der brauberechtigten „Marktlehner“ war. Der dortige Bräumeister braute neben dem bürgerlichen Braunbier im Auftrag der Hofkammer auch das Weißbier. Für die Benützung der Braustätte zahlte der Landesherr eine jährliche Entschädigung, den so genannten halben Gewinn.
Vor kurzem gelang im Bayerischen Hauptstaatsarchiv München ein überraschender Fund: Ein Plan für den Neubau des Kötztinger Brauhauses mit den entsprechenden Kostenanschlägen. Überraschend deswegen, weil die Planung  1643 ausgearbeitet wurde, als der Dreißigjährige Krieg noch nicht zu Ende war. Auf  1 170 Gulden waren die Kosten veranschlagt. Von dieser Summe hatten die Kötztinger Brauberechtigten „bevorab den 5. Pfennig“ (20 Prozent) zu zahlen. Die verbleibende Summe wurde auf die Kötztinger und den Kurfürsten je zur Hälfte (468 Gulden) aufgeteilt. Ob und wann der Plan so ausgeführt wurde, konnte noch nicht festgestellt werden.Im Sudjahr 1668/69 wurden in Kötzting 414 Hektoliter Weißbier gebraut. Im 18. Jh. aber verlor man in unserer Gegend das Interesse am Weißbier. 1746 wurde das letzte im hiesigen Kommunbräuhaus gesotten



Ludwig Baumann fand bereits vor vielen Jahren einen Bauplan für das Kötztinger Kommunbrauhaus:
(BayHStA München, GR Fasz. 236) Plan von 1643








Plan für ein neues Kommunbrauhaus in Kötzting, 1643
Die „Seitenmauern“ nach oben geklappt, stellt die Zeichnung ein Mittelding zwischen Plan und Baumodell dar.
1 Sudhaus (ca. 240 m2), 2 Wasserbehälter, 3 Maischbottich,
4 Brau­­pfanne, 5 Wasserrinne zur Pfanne, 6 Wasserrinne zum Maischbottich, 7 Brauofen oder Schirr, 8 Rauchfang, 9 Kühle,
10 Bierrinne von der Kühle in den Keller, 11 Keller für zwei Bräu oder Suden (ca. 50 Hektoliter), 12 Darre (Trockenraum), 13 Treppe zum Bräustübl, 14 Bräustübl, 15 Tor für die heutige Jahnstraße, 16 Mauer zwischen Brauhaus und Regen (ca. 15 Meter lang, Teil der Marktbefestigung), 17 Brauhauswand in Richtung Regen, Wandstärke ca. 1,20 Meter.
(BayHStA München, GR Fasz. 236)

Ich hab mal versucht, aus dem Plan, den Ludwig Baumann schon vor vielen Jahren in München entdeckt hat ein Modell zu basteln um sich das Besondere dieses Planes auch besser vorstellen zu können. Zuerst einmal waren für mich die Beschreibungen im/am Plan widersprüchlich, bis mit aufgegangen ist, dass - weil gleichzeitig sowohl die Innenansicht als auch die Außenansicht auf den Flächen beschriftet und erklärt sind, ja nur eine spiegelbildlich richtig sein konnte. Klappt man die Seiten auf, so dass eine Innenansicht entsteht, ist der Plan so wie er ist richtig. Klappt man die Seiten aber umgekehrt, um ein Gebäude zu simulieren, dann muss der Baukörper gespiegelt werden und dann stimmen auch die außen angegebenen Himmelsrichtungen bzw. die bezeichneten Ausrichtungen hin zur Marktmühle und zum Fluss.

Voila meine Baukünste - Basteln hat mir noch nie richtig Spaß gemacht, also bitte die Ungenauigkeiten zu verzeihen:
Das Kommunbrauhaus vom 17. Jahrhundert Blickpunkt, ungefähr wenn man an dem jetzigen Schauwasserrad steht und zum Parkplatz blickt.


Der Punkt G bezeichnet den unteren von zwei Kellergewölben,  hier steht ja auch der Hang an, auf dessen Anhöhe im Moment das Wohnhaus des Herrn Ritzenberger steht - früher nicht umsonst der "Weiß auf der Höh" genannt. So macht die Gebäudeausrichtung Sinn, der Keller in die Anhöhe, die Mauer - so stehts auch im Plan - 45 Schuh lang in Richtung zum Fluss. An der Stirnseite des Gebäudes steht, dass dieses in Richtung zur Marktmühle ausgerichtet ist.
Der Punkt K ist eine Klappe, bei der die Bürger den Biertreber abholen konnten. Das Kellergebäude ist übrigens mit Ziegeln gedeckt, das Sudhaus hat nur ein Schindeldach


Nun zum Inneren:


Hier sieht man links das "aufgeschnittene zweistöckige" Kellergewölbe für die Lagerfässer - hier allerdings nur für die Reifelagerung, das fertige Bier mussten die Brauberechtigten ja immer in eigenen Lagerräumen unterbringen. Der Treppenaufgang führt hinauf in der neue Bräustüberl, rechts oben das große Fenster.
Die Blickrichtung bzw. die Ausrichtung dieses Bildes ist in etwa wie die obige Außenaufnahme, Kellergewölbe links hinten.

Die zweite Innenaufnahme ist nun gedreht und blickt in Richtung von der Brennerei Liebl hin zur alten Marktmühle. 

 Hier ist nun das Kellergewölbe rechts; an der oberen Bildmitte ist das Wasserreservoir, die Leitung ins Brauhaus zweigte in etwa dort von der märktischen Wasserleitung ab, wo heutzutage der Pfingstreiterbrunnen steht, es folgt die Maische und unten links die Feuerung mitsamt der Sudpfanne. Oben der braune Fleck ist die von außen erreichbare Klappe, um den Treber abzuholen.
Es ist zu vermuten, dass die beiden Gewölbekeller im Hang steckten und daher oberflächlich nur der  turmähnliche Aufbau zu sehen war.


Anhand der angegebenen "Himmelsrichtungen" könnte ich mir vorstellen, dass das die historische
Lage des im Plan vorgestellten Neubaus dargestellt hat.


Es wurden also in einem Hause sowohl Weißes - obergäriges - als auch Braunes - untergäriges - Bier gebraut, was grundsätzliche Probleme verursachte, weil die beiden Hefen unterschiedliche Temperaturoptima hatten. Das kurfürstliche Weißbier hatte ein Optimum bei 15-20 Grad, während die Brauhefe für das "normale Bier" 4-9 Grad benötigte. 
Im Jahre 1612 stellten Kammerer und Räte Kötztings bei der Regierung den Antrag, ihr Bier ebenfalls auf die "warme Gier" brauen zu dürfen.
Sie begründeten ihre Bitte mit dem Verlust, den die Kötztinger Bürger bei dem verheerenden Marktbrand im Jahre 1602 erlitten hatten.
Die verarmten Bürger hätten für das Brauen auf der "kalten Gier" weder "Gelegenheit noch einen Ortt"
Besonders die "geristen Keller alda seien mit Wasser also beschaffen, das aohne Schaden das Püer darinen nit vergühren kann und mag. Uber dises bey dem Preuhaus wegen deß weissen Piers noch vilweniger undterzekhommen. daß solches gar zu eng. Insbesondere aber der Arme Burgersmann des vermögens nit ist, daß er allein die Preugeschier zur Kalten Giehr einkhauffen khan."
Sie bäten nun, ihr Braunes Bier ebenfalls auf die "warme Gier" brauen zu dürfen, zumindest jeweils bis Weihnachten. 
Straubing lehnt den Vorschlag ab, die Regierung sah vermutlich das mit höheren Temperaturen vergorene Bier, trotz des Braunbiernamens, als eine Konkurrenz für das kurfürstliche Weißbier an.
1643 kam es ja dann, wie oben bereits geschildert, zum Neubau und damit Vergrößerung des Brauhauses und auch Jahrzehnte später zum Bau des kurfürstlichen Weißbierkellers, heute die Bärwurzerei Liebl.

Das Brauen des Weißbiers wurde zu  Mitte des 18. Jahrhunderts in Kötzting eingestellt. Im Jahre 1819 fragte München in Kötzting nach, in welchem Jahr denn der letzte Weiße Braugewinn nach München abgeflossen sei, um möglicherweise Eigentumsansprüche an das Brauhaus aufleben zu lassen. Die Suche in den Kötztinger Unterlagen ergab, dass dies im Jahre 1746/1747 gewesen sei und somit verlief der Versuch aus München im Sande.. 
Vermutlich hatte man dieses letzte Inventarium aus dem Jahre 1746 aufgefunden und nach München geschickt, denn danach ist nie mehr die Rede von einem Weißen Brauhaus in Kötzting.
Gemäß dem Inhalt dieses Inventariums war offensichtlich auch eine Wohnung vorhanden
Inventarium
"So über die in dem Churfrtl Weissen brauhause alhirn zu Kötzting vorhandtne Brau Geschirr, so ander derley Breu Wesens notturftig Vorgenommen worden dem 9. July 1746
Im breu Stübl
vorhandten: 1 Tisch sambt einer Schubladen
2 Körzen Leichter
abgängig: 1 Eiserne pfannen
verhandten: 2 Neue Bettstädl samb
abgängig: 2 Strohsäckhen und
2 Deckhen"

1820 kam dann die Aufforderung, die feuergefährliche hölzerne Malzdörre in eine eiserne umzubauen.
Angesichts der Kosten von 1200 fl Gulden und der Schuldenlast der  Kommunbrauerei in Höhe von 1300 fl protestiert der Kesselmeister Korherr. Die hölzerne Dörre sei neu erbaut und seit 200 Jahren habe es in der Brauerei nicht gebrannt.


 
Flusslandschaft mit Marktmühle und Kommunbrauhaus zu Anfang der 60er Jahre, Ausschnitt aus Luftbildaufnahmen aus dem Krämerarchiv Stadtarchiv Kötzting

Wie ging nun das gemeinschaftliche Brauen vor sich, es konnte ja nicht jeder Brauberechtigte ins Brauhaus kommen und loslegen, das Gegenteil war der Fall.
Die Gemeinschaft der Brauberechtigten wählten einen Braumeister und damit ging der Streit schon mal los, da diese Wahl nicht einstimmig war und es sowohl im Vorfeld als dann auch bei der Durchführung Parteien und damit gefühlte oder tatsächliche Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen gab. Es häuften sich Vorwürfe, dass der Braumeister minderwertigen Hopfen und Malz bei seinen Gegnern einsetzen würde und auch in der Reihenfolge der einzelnen Biersude seine Freunde bevorzugen würde.
Im Münchner Hauptstaatsarchiv liegt ein Inventarium des Brauhauses aus den Jahren 1631 und 1696.
Der erste Teil des Inventariums stammt sogar dem Jahre 1631, also noch vor dem verheerenden Marktbrand durch die Schweden im November 1633

Hier ein Beispiel für die Abrechnung der einzelnen Sude durch die brauberechtigten Bürger (Marktlehner)

Der Bräuverwalter Lindtner und der Kötztinger Marktschreiber Paul Franz Keser siegelten und unterschrieben diese Bräurechnung.


Bereits aus dem Jahre 1720 gibt es einen Akt der Regierung Straubing, nach dem offensichtlich die Regierung das Brauhaus bereits an den Markt abgegeben bzw. verstiftet hatte. 
Es hat - aufgrund der nur lückenhaften Dokumente in dem Akt - den Anschein, als ob der Mmarkt mit den Bedingungen der Pacht nicht einverstanden gewesen war und um Änderungen bat, weshalb der Magistrat um Nachbesserungen bat, da auch für den "Pfleger, nicht weniger beede Preubeambte und den P: Prior beiläufig gepreut worden". Und daher bittet der Magistrat "mit der underthenigsten Erinderung, daß der ohne dem sehr veramrbten burgerschaft zu Közting in ansechung und beherzigung der nicht allein zu vorgewesten Kriegszeiten von denselben erpressten sehr großen contributionen und ausgestandtnen villfältig schweren Durchmarchen sondern auch darüberhin erst jüngst erlittenen entsezlichen Brunstschadens einige sublimation und ergäzlichkeit wohl zu gönnen were..."

Die Gemeinschaft der brauberechtigten Bürger Kötztings, die wohl ab diesem Zeitraum im Brauhaus brauen ließ, musste regelmäßig einen Braumeister durch Wahl bestimmen, was sehr häufig, je eher regelmäßig zu Unfrieden führte, da dieser - so hat es den Anschein - denjenigen, die ihn bei der Wahl nicht präferiert hatten, beim Brauen und vor allem mit den Rohstoffen gerne seine Abneigung spüren ließ.
Einsprüche gegen diese Wahl waren daher gar nicht so selten und bereits im Jahre 1760 ist der erste dieser Fälle gut dokumentiert.
Vor allem die Vorlegung der Jahresrechnung beim  Magistrat war eine gute Gelegenheit, eine neue Wahl zu fordern bzw. durchzusetzen. Natürlich kam es dabei zu Fraktionbildungen, des einen Freud ist des anderen Leid.
Eine dieser Fraktionen - bestehend aus 8 brauberechtigten Bürgern - hatte es anlässlich der Vorlage der neuesten Kesselrechnung durch den Bräumeister Kaspar Sterr gewagt, gleich noch eine neue Bräumeisterwahl durchzudrücken und zwar "wider allen Gebrauch unter freyem Himmel" und " nit in Beysein dess Marckhtschreibers in einem Zimmer".
Nach dieser "Wahl" habe der "Rhatsfreund Wolfgang König gerufen, das der ersagte Sterr 9 vota, Volglich die Majora für sich und der ebenfahls mit in der Wahl gestandene Josef Lärnböcher nur 7en habe, welches sodan die erstern bona fide geglaubt und weillen Ihnen der Sterr aso gleich die Handt gereichet, solche auch angenohmen."
Im Nachhinein kamen aber zunächst Zweifel und später  Gewissheit, dass die Auszählung nicht korrekt gewesen war, weil einige nicht anwesende Teilnehmer ihre Stellvertreter bevollmächtigt hatten, den Lärnbecher zu wählen,  was jedoch offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hatte.
Dass sie - die fälschlich unterlegene Partei -  auf eine Wahlwiederholung gedrängt hätten, habe der Kaspar Sterr als Anlass genommen, um Klage zu erheben.
Bei dieser Klage vor dem Magistrat ging es nun offensichtlich ebenso "parteiisch" zu, wie bei der Blitzwahl zuvor. Die protestierenden Bürger waren bei der Verhandlung gar nicht geladen gewesen, weshalb sie ihre Vorwürfe auch nicht hatten vorbringen können und "quasi inauditi", also ungehört, verurteilt worden waren.
So kam es dann am 15.7.1760 zu dem Urteil, dass Kaspar Sterr von Seiten des Magistrats die Stelle als Braumeister zuerkannt wurde.
Den Verlierern wurde zum Verhängnis, dass sie Kaspar Sterr nach der Ergebnisverkündigung mit dem Händedruck ihr stillschweigendes Einverständnis gegeben hätten. Diese wehrten sich nun durch eine Eingabe bei der Regierung in Straubing, als der nächsten Instanz, ihre Argumente:
1. Waren sie bei der Verhandlung nicht einmal mit einem dabei gewesen; im Gegenteil, ihre  in der Verhandlung protokollierte Antwort (Rezess) auf die vorgetragene Klage des Sterr, hatte Ferdinand Mayr, ein bekannter Anhänger des Klägers, formuliert, ohne die Basis ihrer Vorwürfe überhaupt zu erwähnen.
2. Wäre die Bräumeisterwahl in der Vergangenheit immer "vor dem Marktschreiber in einem Zimmer" vorgenommen worden.
3. Habe der Ratsfreund Wolfgang König unter den unüblichen Bedingungen "leichtlich Gelegenheit genohmen, uns wider die liebe Wahrheit zu persuadieren, als hätte der Sterr 9 vota, welches uns bewogen...den Handstreich anzunehmen."
4. Wäre der Lärnbecher bereits mehrere Jahre, der Sterr aber nur 2 Winter Bräumeister gewesen und "hat wegen seinen erzeigten grobheiten abgeändert werden miessen"
5. Sei der Lärnbecher würdiger diese Stelle zu bekommen, als ein "mit einem presthafften Weib, so kümmerlichst mit einem Steckhen an der Wandt daher gehen kan, und 3 Kinder versechner Mann, welcher den ganzen Winter vom Bettl so zusagen leben miessen und uf konfftigen ohnedas widerum von dem Marckht insgesambt erhalten werden miessen."
6. War mittlerweile eine neue Wahl durchgeführt worden und ausnahmslos alle 22 abgegebenen Stimmen waren auf den Lärnbecher gefallen. Keine einzige Stimme fiel auf den Sterr, wobei sie ergänzten, dass von den 8 Personen, die damals angeblich den Sterr unterstützt hatten, trotz Einladung  kein Einziger erschienen war.
7. Sie hätten nun nachweislich die Mehrheit in Händen und fühlten sich dadurch in keinerlei Weise an den Magistratsbeschluss gebunden.
8. Habe Kaspar Sterr die Unwahrheit gesagt, als er vorgab, "er hätte bei dem Freiherrn von Schönbrunn als Bräumayster anstehen können", wir aber nachweisen können, dass er von "ersagtem Freiherrn gleich allen Anfangs ein abschlägige Anttwortt wegen seinem Weib überkommen"
Die Regierung solle daher die erste Wahl für "null und nichtig" erklären und die zweite Wahl - die für den Lärnbecher - "für gültig und kräfftig declariren". Sollte der Sterr jedoch in Revision gehen und damit neue Kosten verursachen wollen, so protestierten sie bereits im Vorfeld gegen solche neuen Ausgaben.
StA Landshut Regierung Straubing A 4592 
"Unterschrift gehorsamster Johann Scholl et 21 consortes Sammetlich Präuente Purger Im Marckht Közting"
Ihrem Schreiben legten die "Konsorten" auch das Protokoll des zweiten Wahlgangs bei.




"Was durch obstehent benamste Preuente Bürger unter obigen dato in beysein der bedden verburgerten Gezeugen, als Herrn Johann Adam Wurmb des Rhats, und Josephen Zeiller mezgern die Freye Preumeister Wahl einfällig vorgenommen wordten; Ein solches attestiert der Chfrtl, verpflichte Ghrts Procurator zu Közting 
J. Georg Druckmiller
"


Auch die vom Gericht anschließend angeforderte Stellungnahme des Kaspar Sterr - ursprünglich aus Hafenberg und mittlerweile Kötztinger Bürger - liegt dem Akt bei und dieser spart nicht mit starken Worten.
Er spricht von einer "unfundierten und monströsen appellations struktur" und von einem "S.V. luegenhaften Werckh und Schwenckhen".
30 Tage hatte Kaspar Sterr Zeit für seine Antwort, die im Nichterledigungsfalle sogar mit 3 Reichstalern an Geldstrafe bewehrt war.
Zunächst spricht er von einer persönlichen Abneigung des Scholl gegen ihn und erläutert, dass zu der (strittigen) Wahl selbstverständlich alle Beteiligten vom Marktschreiber eingeladen worden waren. Er selber wäre ja eh nicht dabei gewesen.
Nachdem aber der Köstlverwalter Bernhard Auzinger sich geweigert hatte, seine, also Sterrs, Kaution in Höhe von 100 Gulden anzunehmen, hatte er sich gezwungen gesehen, beim Magistrat Klage zu stellen, der dann nach "reif yberlegter Sach" sich für seine - und die seiner Adherenten - Sache entschieden hatte.
Von seinen "Malcontenten" - also den missliebigen Gegnern - habe er die ganze Zeit hindurch nicht mehr gehört, bis sie dann Klage beim Gericht gestellt hätten und mit dem Tag der Klagserhebung gegen jeden Brauch durch einen Bürger einsagen lassen, " die Bürger möchten zu deme Nachmittag zu Haltung einer anderen und denen Lährnbecher adhorenten gefähligen Preumaisterwahl kommen, welche dan bey deme in Haus abents nach 6 Uhr aso vorbeygangen.
Mit dieser Art des Vorgehens würde erstens dem Wohlweisen Magistrat seine Würde genommen und sei zweitens die Wahl durch die Lärnbecherischen Anhänger im Hauses des früheren Kesselverwalters Johann Scholl durchgeführt wurde, wo "iedes aus und ein lauffet". Als nächstes besteht er darauf, dass seine Wahl rechtens gewesen wäre und fordert die Gegenseite auf, das Gegenteil zu beweisen.
Seine Gegner hätten ihn eh lange nicht als einen Breumeister angenommen, bis er "mit selben raoe des Prandweinprennens nach ihrig und nit meinen adhorenten Ausspruch " gehandelt hätte.
Einschub
Aus den Abfallprodukten - hier besonders aus dem sogenannten Glegerwasser und dessen Restalkohol - des Bierbrauens, um das sich einige Bürger bewarben, konnte man Schnaps brennen.
Einschub Ende
 
Nachdem er versprochen hatte, dass in dieser Hinsicht alles beim Alten bleiben würde, wurde ihm die Hand gereicht und ihm zu der Stelle gratuliert.
Dass er erst zwei Jahre, Lärnbecher aber bereits sehr oft als Bräumeister gearbeitet hatte, will er gar nicht in Abrede stellen, gibt aber zu bedenken, dass "yber mein abgesodtnes Bier einige Klag nit: sondern sattsames Vergniegen gehabt worden sei."
Darüber fügt er an, er zweifle, ob Lärnbecher wegen seines "Leymueths  commissarations würdig, oder nit, welcher sich seiner aktenmässigen aufführung und alzeit gehebt inpertinenten grobheiten sich brodlos gemacht; das steckenmässige Weib hingegen hat in die Häusern zu Erpressung des Ja Wortts Herumb gehen, die Kürchen aber wenig frequentieren khönnen, die 3 Künder seien ebenfalls nit clein, sondern alle zu Gewünnung ihres Brods erwachsen."
Da seine Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist, sei die zweite unförmliche Wahl nicht mehr nötig gewesen und folglich ungültig.
Am Ende verweist er darauf, dass diese Braumeisterwahl erst ab 1746 - also nach der Aufgabe des Weißbierbrauens durch den Kurfürsten - der Bürgerschaft zugestanden worden sei, diese Bürgerfreiheit reiche aber dann doch nicht gleich soweit, dass ein Magistratsbeschluss ausgehebelt werden könne, was auch nicht ungestraft bleiben dürfe.

"Gehorsamber Caspar Ster Burger alhier zu Közting"


Im Akt der Regierung über den gesamten Schriftverkehr ist deren Endbescheid nicht enthalten, jedoch die Rückmeldung des Magistrats, aus der hervorgeht, was Straubing entschieden hatte, nämlich die Aufhebung beider Wahlen und eine Neuansetzung vor dem Magistrat, eine salomonische Entscheidung.
Am 26.9.1760 meldete der Magistrat Vollzug, dass auf Begehren der bräuenden Bürgerschaft vor "gesessnen Rhat" die Brauberechtigen zusammengerufen worden waren, um eine neue Wahl des Braumeisters durchzuführen, damit "gar keine besorglichen Gründe mehr underlauffen" könnten.
31 Bürger waren zur Wahl erschienen und das Ergebnis sprach Bände: 5 waren für Kaspar Sterr "aber" 26 für den Lärnbecher, der "auch sogleich angestölt worden" sei.
Hier das erste Blatt des Protokolls der Wahl, auf der zumindest zu erkennen ist, dass die jeweiligen Parteigänger zu ihrem Kandidaten gehalten hatten, auch wenn ihr Wahlverhalten vergeblich gewesen war.




Nach dem Ende der Weißbierbrauerei um 1746 durch den Kurfürsten, zog sich auch der Markt Kötzting - 1844 - aus dem Miteigentum am Kommunbrauhaus zurück, und übergab dieses den brauberechtigten Bürgern als alleinige Besitzer.
Nachdem durch allerh. Schreiben vom 24. März 1844 der brauenden Bürgerschaft zu Kötzting das Kommunbrauhaus HsN 58 alles gegen Verreichung einer jährlichen Brauhausstift von 70 fl zum Alleineigenthum abgetreten worden ist, wogegen jedoch künftighin die in Kat. fol 313 bezeichneten befundenen Reichnisse zum k. Rentamt.....


Zwei weitere Aspekte waren beim Kommunbrauhaus zu berücksichtigen:
Das Auspechen der Bierfässer und der Unterhalt der heutigen Jahnstraße.

Der Unterhalt und die Herstellung der Wegstrecke vom Costa Chirurgen bis Bleichanger war offensichtlich die "Pflichtaufgabe" der bräuende Bürger im Kommunbrauhaus. Diese werden regelmäßig vom Magistrat bzw. vom Landgericht aufgefordert, Kies aufzufahren bzw. die Dampfbachbrücke zu reparieren, ansonsten würde dir Kommune die Wegstrecke herstellen und den Brauern die Rechnung zuschicken.

Aus dem Jahre 1841 kennen wir einen Vorgang zur "Ausmittlung eines Platzes zum Auspechen und Ausbrennen der Fässer"

Das Landgericht Kötzting gab Weisung einen Standplatz festzulegen.  Im Januar 1842 kam es zu einer Einberufung der Binder und Brauer und danach zu einer Ausmittlung bei der Veitskirche oder Vis a vis des Brauhauses am Regenfluss.  Man entscheidet sich für den Anger gegenüber dem Brauhauses am Regen.
Danach erfolgte eine Anweisung des Landgerichts über die Regeln zur Pechentnahme: vom Juni bis September durften keine Steigeisen benutzt werden, sondern es durfte nur soweit gearbeitet werden, wie weit ein Mann am Baum reichen kann und es war ein. Erlaubnisschein erforderlich.   
1867dann kamen neue  Anweisungen: Nun sind 7 Standorte zum Auspichen erlaubt:
Schindler Point, Hastreiter, Kollmaierkeller, Gartenpoint des Kraus, Zeltendorfer Weg, Hofbauerkeller und der Gänseanger.


Bei der Erstellung des Grundsteuerkatasters im Jahre 1841 findet sich - anders als 1811 bei der Erstellung des H+R-Katasters - auch das Brauhaus.


StA Landshut Grundsteuerkataster 5038
Hausnummer 58 in Kötzting, die bräuende Bürgerschschaft
Gebäude:
Das gemeinschaftliche Brauhaus mit Wasserreserve, die Dörre und 2 Malztennen, alles aneinander, dann die Binderschupfe über der Gasse.
Oedung:
Oedplatz beym Brauhaus und der Binderschupfe
Wasserleitung:
Das Komunbrauhaus hat das Wasser vom Badbrunnen bei Plnr. 257 und vom Marktbrunnen bei Plnr 78 welches mittelst

"hölzernen Röhren dahin geleitet wird, und steht hiervon die Unterhaltung der brauenden Bürgerschaft zu."
Im ersten renovierten Kataster von 1860 findet sich eine ganz besondere Liste.
Es sind alle Marktlehen und Söldner - Stand 1860 - mit ihren alten Hausnummern aufgeführt.

StA Landshut Grundsteuerkataster 5047


Immer wieder musste das Landgericht als Aufsichtsbehörde eingreifen, Streitigkeiten schlichten, Wahlen kontrollieren bzw. gegebenenfalls rückgängig machen und grundsätzlich eine Art Lebensmittelaufsicht durchführen.
Aus dem Jahre 1840 ist ein Streit über die Qualität des Bierbrauens. AA VIII/12
"Klage des Jakob Silberbauer bräuender Bürger v K gegen den Communalbräumeister Kaspar Weiß v K wegen Entschädigung für eine nicht gehörig gegorene Sud Bier, welche dem Kläger Verleit zugeben polizeilich verbothen worden ist, konnte zuerst kein Vergleich zustande kommen. Vor der Unterschrift geht der Bräumeister doch folgenden Vergleich ein: Daß er Silberbauer sechs Kreuzer Entschädigung geben wolle, welcher es sogleich erlegt. Silberbauer ist damit zufrieden nimmt die 6 Kreuzer in 
Empfang. 
1842, erneut aus dem Akt der Vergleichsverhandlungen geht es um einen Lehrvertrag:
29. Dezember 1842: Michael Zitzelsberger Häuslerssohn von Haus belangt den hiesigen Communalbräumeister Michael Brunner deswegen, weil ihm der Letztere versprochen hat, ihn als 
Bräulehrling aufzunehmen, welchen Versprechen er aber nicht nachgekommen ist. Er verlangt einen Schadenersatz von 20 fl.
Beklagter erinnert, daß die Aufnahme der Lehrlinge von der Bräuhausverwaltung abhängig  gemacht sei und er selbstständig nicht handeln könne, weshalb er jedwelche Entschädigung verweigert. Keine Einigung. 

Dies ist überhaupt eine interessante Frage, wie wird wohl das damals gebraute Bier geschmeckt haben?
Nun, das Wasser für das Bier wurde, trotz der Nähe des Brauhauses zum Fluss, aus der märktischen Wasserleitung entnommen, welche durch eine Kette an OFFENEN Brunnen den Markt herab geführt wurde. An der Stelle, an der heute der Pfingstreiterbrunnen steht, war dann ein Wechsel in der Leitung und das Wasser teilte sich auf in eine Leitung hinunter ins Brauhaus und eine weiter zum oberen Bad, heutzutage das Kellner-Haus. Dieses Wasser also war schon mal von minderer Sauberkeit.
Wie stands nun um Hopfen und Malz, das die brauberechtigten Bürger selbst anzuliefern und einzulagern hatten?
Aus dem Jahr 1855 kennen wir solch eine "Lebensmittelkontrolle":
StaLA Rep 164-8 Nr. 964 von 1855 ff

 I
Reinlichkeit im Allgemeinen
nichts besonderes zu bemerken
II
Wasser ist genügsam und in guter Qualität vorhanden
III
Auf der Malztenne
Malzvorräte liegen vor:
1. von der Bürgerswitwe Hofbauer
2. Von Jos. Mühlbauer und Aloys Deschermaier
mittelmäßig jedoch nach
Versicherung des Bräumeisters noch tauglich zum Einsieden



 von der Wittwe Amberger
dem Bäcker Lemberger zusammen
geworfen, welches schlechter Qualität ist und zum Versieden
nicht tauglich ist.
4. In der Weich liegt Gerste
des brauenden Bürgers 
Kollmayer nach Versicherung
des Braumeisters zum Bier
sieden tauglich
IV
an Gerste sind mehrere Parthien von verschiedenen Bürgern haufenweise getrennt, aufgeschüttet, nach Versicherung des Braumeisters brauchbar, sodann eine Parthie Gerste von 18 Scheffeln dem brauenden Bürgers Georg Rötztr gehörig welche sehr geringe Qualität auch im Korn ungleich überdies von einem grabelnden Geruch ist.
Nach Versicherung des Braumeisters nicht annehmbar und zum Einsieden nicht brauchbar.
Von dieser Gerste hat man eine Quantität von 1 Maaß zur weiteren Probung zu Gerichtshanden genommen.

Wie schaut`s nun mit dem Hopfen aus und mit der "Bierrezeptur"?
Auch da erbringt die Visitation seltsame Methoden der Kötztinger Bierbrauer zutage.



"Eine Waage ist nicht vorhanden und versichert der Braumeister, dass nie eine dagewesen sei und dass er eine solche bisher nie angewendet habe weil jeder Bräuende den Hopfen selbst wenn gesotten wird herzubringt.
Einige Bürger lassen ihn den Hopfen wohl sehen andere gar nicht und übergeben ihn sogleich dem Pfannenknecht welcher ihn lediglich in die Pfanne einschüttet.
Hopfen werde überhaupt im Bräuhause gar nicht eingelagert jeder Brauende behielte seinen Hopfenvorrat zu Hause und bringe nur soviel in das Bräuhaus dass er gerade zur Sud braucht.
Über die Qualität des Hopfens habe er sich daher noch nie bekümmern können...

Mit den Hopfen und Malz war es nun wohl nicht weit her: da gab es aber noch ein paar Hilfsmittel, ob die wohl mit dem bayerischen Reinheitsgebot zu vereinbaren waren?

Die nebenstehende Unterschrift stammt vom Brigadier SUFFA, genau, DEM Jäger und Fänger unseres Räubers Heigl. Dieser Mann hat den Heigl Michael zur Strecke gebracht und war nun einem trickreichen Pfannenknecht auf die Schliche gekommen.

Kötzting am 9.Dezember 1855
von der k. Gendarmerie Brigade zum Koeniglichen Landgericht Kötzting

Wechsel des Braupersonals im Kommunbrauhaus zu Kötzting und des Auffindens von Quacksalberey in diesen Bräuhause betreff:

Durch das im hiesigen Kommunbrauhause von Zeit zu Zeit erzeugten nicht gar zu empfehlenswerthen Bier wurde kürzlich bei dem dortigen Braupersonal von oben bis unten ein ziemlich starker Wechsel vorgenommen.
Bei dieser Wechselperiode war der Bindermeister Peter Schaffer von Kötzting in diesem Bräuhause als Binder beschäftigt und fand derselbe dort ein Päckchen wahrscheinlich aus dem Kloster zu Neukirchen erhaltene geweichte Waaren oder andere Quacksalbereien. Diese aufgefundene Waaren gibt der fragliche Binder nicht aus seinen Händen, bis ihm selbe gerichtlicher Seits abgefordert wird und  wegen des obangenannten Biererzeugnisses eine wichtige Rolle spielt.


Bei dem Wechsel des Kommunbrauhauspersonals ist auch der Brauknecht Josef Mühlbauer, Sohn des brauenden Bürgers Mühlbauer von hier betheiliget.
Die Mutter desselben Namens Anna Mühlbauer brauende Bürgersfrau von hier stellte sich in Folge dieses Ereignisses auf offenen Marktplatze in der Gegend vom Grassl auf und begann mit den "Worten" zu schimpfen über solche Lumpereien, "schlechte Bürgerschaft! Nun sieht man euere Lumperei, so vertreibt ihr die guten ehrlichen Leute aus dem Brauhause und so bringt man die Lumpen wieder hinein, Pfui die Schande! Solche Quacksalberei eine Bürgerschaft zu treiben"
Während sie sich diese Äußerung bediente kam Unterzeichneter dazu und es wurde ihr durch den Binder Schaffner bedeutet ruhig zu seyn, was sie auch that nur noch dem Schaffner bemerkt die Geschichte gesetzlich betreiben zu lassen, damit die hohe Obrigkeit einmal dem Ganzen auf den Grund kommen kann.




















 Dieses zeigt einem königlichen Landgericht dienstschuldigst zu Anzeige: Suffa Brig(adier)


Nun, jetzt wollte es die "Obrigkeit" natürlich wissen.......
Suffas Adressaten kennen wir natürlich auch gut in Kötzting








Carl von Paur, der damalige Landrichter und später Kötztings erster Bezirksamtmann war es und der wollte es dann doch genauer wissen, was es mit dem geheimnisvollen Päckchen/Beuschel aus dem Kloster Neukirchen beim hl. Blut auf sich hatte.

 






Carl von Paur lud den Binder Schaffner zu sich und protokollierte dann dessen Aussage über dessen Arbeiten am alten Weichbottich.....
Als wir diesen Bottich von dem Stand hinweggeschoben hatten zeigte sich ein in Papier eingemachtes Beuschl was uns auffällig war und einer der Gesellen nahm es sogleich zu Händen angeblich nur um zu sehen ob kein Geld drin wäre. Wir untersuchten den Inhalt und es zeigt sich dass dieser bestand in einem beschriebenen Zettel und in zusammen

Wir erkannten diesen Zettel sogleich als einen sogenannten Lukaszettel und war mit Tinte folgendes darauf geschrieben
Gelobt und glückselig ist die Stunde wo Christus geboren ist
Glückselig die Stunde wo er gestorben ist
Glückselig die Stunde, wo er vom Tode auferstanden ist
 Kehrseits standen die Worte:
SATOR
AREPA
TENET
ROTAS

Sodann noch mehrere einzelne Buchstaben und die Namen der hl. drei Könige. Ich nahm dieses Beuschl zu mir und behielt es bis Sonntag nachmittags, so um drei Uhr herum, der nun abgetretene Bräumeister Simmet von mir abforderte und da ich es nicht gerne hergab, angeblich ich  müsste solches dem kgl Landgericht übergeben mit einigem Ungestüm so dass ich solches zu letzt ausfolgen ließ.
Darum ist zuschließen dass der Bräumeister Simmet dieß Beuschel unter den Bottich legte oder lagern ließ in der Meinung dass solches beitragen könnte ihm beim Biersieden vor allenfalsigen Mißrathen zu bewahren. Auch habe ich gehört, dass er im Franziskanerkloster in Neukirchen war und über sich lesen lies. Er hat dieses wohl in der Absicht getan weil man nun seit Beginn des neuen Sudjahres mit dem von ihm gebrauten Bier nicht zufrieden war, welchem es in der gehörigen Läutern fehlte.
 Weiteres weiß ich zur Sache nicht anzugeben.

 Nun, geschadet hat das "Beuschl" aus dem Franziskanerkloster Neukirchen sicher nicht, aber wenn er nur darauf vertraut hat, ist es kein Wunder, wenn es dem Bier an vielem fehlte.


Im 19. Jahrhundert, so um die Zeit der obigen Beschwerde begann es langsam,  versuchten einige Marktlehner aus der sie einengenden Pflicht, ausschließlich in der Kommunbrauerei brauen zu lassen, auszubrechen, anfangs vergeblich, aber steter Tropfen höhlt den Stein und nach und nach erreichten dies doch einige Privatpersonen und so entstanden dann am Ende 4 weitere Kötztinger Privatbrauereien.
Während der Schmidtbräu sein Braurecht als einzige Brauerei seit Jahrhunderten inne hatte, sind zum Beispiel der Lindnerbräu, der Deckerbräu, der Röhrlbräu alles Kinder des späten 19. Jahrhunderts.
Als Folge dieser privaten Konkurrenz verkümmerte das Kommunbrauwesen immer mehr und am Ende, umbenannt in die Brauhaus Kötzting GmbH, waren es nur noch wenige Kötztinger Bürger, die Anteile an dieser Gesellschaft hatten.

Aus dem Wechsel vom 19. ins 20. Jahrhundert haben wir aus dem Bestand des damaligen Bezirksamtes einiges an Bauplänen.



StA Landshut Rep 162/8 Verz. 8 Schachtel 22 Nummer 3383








Im Jahre 1904 kam es nach der Versteigerung des alten Kommunbrauhauses zur Gründung der Brauhaus Kötzting Gesellschaft mit begrenzter Haftung.

11 Kötztinger Marktlehner wurden die Gesellschafter dieses neuen Brauhauses.




Kötztinger Anzeiger vom 3.8.1904





Von dem Brauhaus Kötzting; der Kommunbrauerei bzw. der Gesellschaftsbrauerei gibt es auch ein paar wenige "Devotionalien"



DIA-Repro 2073 Kommunbrauhaus mit der Kegelbahn des Kollmaierkellers

Als im Jahre 1949 in Kötzting der damalige Marktmagistrat daran ging, aus dem Pfingstfest eine ganze Festwoche zu machen, wurde die Kranzlübergabe auf den St. Veitsplatz verlegt und somit der alte Bleichanger - nun Jahnplatz - frei für ein Volksfest mit Bier- und Weinzelten.
Die Brauhaus AG erhielt den Zuschlag und das heute noch wohlbekannte große Bierfass mit dem Michl Leiderer als Bacchus oben droben feierte seine Wiederauferstehung.





Natürlich war das Brauhaus auch einige Male Thema in den Tageszeitungen:





In den 70er und beginnenden 80er Jahren war das Gebäude der alten Kommunbrauerei kein schöner Anblick mehr, wie eine Reihe von Bildern belegen können.
Sammlung Serwuschok: die Hochwasserfreilegung in Kötzting beginnt....

KU SW 788: Bierzelteinzug Pfingsten 1973

Serwuschok 1987: Bürgerfestbeilage

Serwuschok120

Serwuschok121 Trotz des Verfalls eine beeindruckende Gesamtanlage







Hier die letzten Bilder vor dem Abbruch des Gebäudes: ca. 1982
Sammlung Serwuschok

Sammlung Serwuschok


Sammlung Serwuschok


Sammlung Serwuschok








Foto Haymo Richter 161-1


Bilder vom Abbruch
Abbruch von innen, der Schornstein






















  Zum Abschluss noch ein Stillleben mit einer Anerkennungsurkunde für den Braumeister Michael Hastreiter und einigen Artikeln von der Kommunbrauerei aka Gesellschaftsbrauerei Kötzting


Prost und Guten Appetit